Ein Bekannter repariert am Wochenende Möbel für Nachbarn, eine Kollegin verlegt in ihrer Freizeit Fliesen für Freunde. Irgendwann kommt die Frage: Darf ich dafür eigentlich Geld nehmen, und wenn ja, wie viel? Die Antwort hängt davon ab, was genau man tut, wie oft und in welchem Umfang. Wer regelmäßig handwerkliche Leistungen gegen Bezahlung erbringt, betreibt ein Gewerbe, ob er es so nennt oder nicht.
Gewerbe anmelden: Der erste Schritt ist fast immer derselbe
Grundlage ist die Gewerbeordnung, die in Deutschland für nahezu alle selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten gilt. Sobald eine Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde, kostet je nach Stadt zwischen 15 und 65 Euro und ist in der Regel unkompliziert erledigt.
Das Finanzamt erfährt automatisch von der Anmeldung und meldet sich mit einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Wer als Nebenerwerbsgründer startet, kann in diesem Fragebogen niedrige Umsatz- und Gewinnprognosen angeben, was die Vorauszahlungen entsprechend gering hält. Wichtig: Die Gewerbesteuer fällt erst ab einem Freibetrag von 24.500 Euro Jahresgewinn an, sodass die meisten nebenberuflich Tätigen hier gar keine Belastung spüren.
Zulassungspflichtiges Handwerk: Die Handwerksrolle als Hürde
Nicht jedes Handwerk lässt sich einfach anmelden und loslegen. Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen zulassungspflichtigen Handwerken, zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben. Wer in einem der 41 zulassungspflichtigen Berufe tätig sein will, zum Beispiel als Elektriker, Installateur oder Dachdecker, braucht zwingend einen Meistertitel oder muss einen Meister als Betriebsleiter einstellen.
Nebenberuflich ändert sich daran grundsätzlich nichts. Wer ohne die nötige Qualifikation elektrische Anlagen installiert und dafür Geld verlangt, handelt ordnungswidrig, unabhängig davon, ob er das hauptberuflich oder am Samstagnachmittag tut. Die zuständigen Handwerkskammern prüfen solche Fälle und können empfindliche Bußgelder verhängen.
Anders sieht es bei den zulassungsfreien Handwerken aus. Fliesenleger, Gebäudereiniger, Raumausstatter oder Fotografen dürfen ohne Meisterbrief selbstständig tätig sein. Hier reicht die Gewerbeanmeldung, eine Eintragung in die Handwerksrolle ist nicht erforderlich.
Umsatzgrenzen und Kleinunternehmerregelung
Für viele Nebenberufler ist die Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz attraktiv. Wer im Vorjahr weniger als 22.000 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro bleibt, muss keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich.
Der Nachteil: Man kann auch keine Vorsteuer geltend machen. Wer für das Nebengewerbe Werkzeug oder Material kauft, bleibt auf der enthaltenen Mehrwertsteuer sitzen. Für jemanden, der kaum Investitionen tätigt und vor allem seine Arbeitskraft verkauft, ist das meist verkraftbar. Bei größeren Anschaffungen lohnt sich eine kurze Rechnung, ob die Regelbesteuerung nicht günstiger wäre.
Nebenerwerb richtig einordnen: Was erlaubt ist und was nicht
Wer in einem Hauptberuf angestellt ist, sollte vor der Gründung den Arbeitsvertrag prüfen. Viele Verträge enthalten Klauseln, die eine Nebentätigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig machen oder Konkurrenztätigkeiten ganz untersagen. Ein Tischler, der im Hauptberuf für einen Möbelhersteller arbeitet und nebenher Aufträge annimmt, könnte in Konflikt mit solchen Regelungen geraten.
Zu den weiteren Aspekten der nebenberuflichen Gründung, von der Sozialversicherungspflicht bis zu den steuerlichen Besonderheiten, findet sich mehr dazu hier. Grundsätzlich gilt: Wer nebenberuflich selbstständig ist und dabei unter bestimmten Einkommensgrenzen bleibt, bleibt in der Regel über den Hauptarbeitgeber krankenversichert.
Praktische Grenzen: Wie viel ist wirklich noch nebenbei?
Die Sozialversicherungsträger schauen genau hin, wenn eine Nebentätigkeit bestimmte Grenzen überschreitet. Als Faustregel gilt: Die wöchentliche Arbeitszeit für das Nebengewerbe sollte 18 Stunden nicht dauerhaft übersteigen, und die Einnahmen sollten deutlich unter denen aus dem Hauptberuf liegen. Wer diese Grenzen regelmäßig reißt, riskiert, dass die Nebentätigkeit als Haupttätigkeit eingestuft wird, mit entsprechenden Konsequenzen für die Versicherungspflicht.
Die Handwerkskammern beraten Interessierte kostenlos, welche Anforderungen für den jeweiligen Beruf gelten und ob eine Eintragung notwendig ist. Dieser Service wird selten genutzt, ist aber gerade für Einsteiger sehr hilfreich, weil die Unterschiede zwischen den Handwerkskategorien im Einzelfall nicht immer offensichtlich sind.
Konkrete Beispiele aus der Praxis
- Maurer nebenberuflich: Maurer gehört zu den zulassungspflichtigen Handwerken. Ohne Meistertitel darf man keine entsprechenden Aufträge gewerblich ausführen, außer man beschränkt sich auf handwerksähnliche Tätigkeiten wie einfache Renovierungsarbeiten, die klar unterhalb der Schwelle zum Vollhandwerk liegen.
- Malerbetrieb im Nebenerwerb: Maler und Lackierer ist zulassungspflichtig. Ein gelernter Malergeselle kann sich jedoch durch eine sogenannte Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer den Weg in die Selbstständigkeit öffnen, wenn er ausreichend Berufserfahrung nachweisen kann.
- Fliesenleger nebenberuflich: Zulassungsfreies Handwerk, Gewerbeanmeldung reicht. Umsatzsteuer nur bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze relevant.
- Schreiner mit eigenem Atelier: Ebenfalls zulassungspflichtig. Ohne Meister oder qualifizierten Betriebsleiter ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht erlaubt.
Wer unsicher ist, in welche Kategorie sein Beruf fällt, kann die offizielle Anlage A und Anlage B zur Handwerksordnung zu Rate ziehen. Diese Listen sind öffentlich und klar strukturiert. Die Handwerksordnung auf Wikipedia gibt einen guten Überblick über die historische Entwicklung und den rechtlichen Rahmen, bevor man sich in die konkreten Paragraphen vertieft.
Fazit: Anmelden ist besser als abwarten
Nebenberuflich im Handwerk tätig zu sein, ist in Deutschland grundsätzlich möglich und für viele ein sinnvoller Einstieg in die Selbstständigkeit. Die entscheidenden Fragen sind: Ist das Handwerk zulassungspflichtig? Liegen die nötigen Qualifikationen vor? Und sind die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte geklärt? Wer diese drei Punkte vor dem ersten bezahlten Auftrag abgehakt hat, ist auf der sicheren Seite. Wer einfach loslegt, riskiert Bußgelder, Nachforderungen und im schlimmsten Fall die Untersagung des Betriebs.


